Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2022.76 / zb ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 21. Oktober 2022 Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Daniel Widmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Sri Lanka z. Zt. im Ausschaffungszentrum, 5000 Aarau amtlich vertreten durch lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Schaffhauserstrasse 57, Postfach, 4332 Stein AG Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 77 AIG / Haftüberprüfung -2- Die Einzelrichterin entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 23. November 2015 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags in Kreuzlingen ein Asylge¬such (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 5 ff.). Mit Entscheid vom 22. Januar 2020 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz spätestens bis zum 18. März 2020 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 68 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit Urteil vom 11. Mai 2020 nicht ein, womit der Entscheid vom 20. Januar 2020 in Rechtskraft erwuchs (MI-act. 83 ff.). Am 15. Mai 2020 setzte das SEM eine neue Ausreisefrist an, wonach der Gesuchsgegner die Schweiz bis am 10. Juni 2020 zu verlassen habe (MI-act. 96 ff.). Nachdem der Gesuchsgegner anlässlich der Ausreisegesprächs beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 5. Juni 2020 zu Protokoll gegeben hatte, keine Reisedokumente zu besitzen und nicht nach Sri Lanka zurückkehren zu wollen (MI-act. 112 ff.), ersuchte das MIKA das SEM um Vollzugsunterstützung bei der Reisepapierbeschaffung (MI- act. 126 f.). Ebenfalls am 5. Juni 2020 verfügte das MIKA die Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das Gebiet des Kantons Aargau (MI-act. 118 ff.). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 teilte das SEM dem MIKA mit, der Gesuchsgegner sei als sri-lankischer Staatsangehöriger identifiziert worden und das sri-lankische Generalkonsulat habe unter Voraussetzung einer bestehenden Flugbuchung die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments zugesichert (MI-act. 137 ff.). Mit Entscheid vom 18. Februar 2022 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch des Gesuchsgegners vom 29. Dezember 2021 ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz spätestens bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen (MI-act. 244 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVGer mit Urteil vom 31. August 2022 ab. Am 19. Oktober 2022 wurde der Gesuchsgegner im Auftrag des MIKA durch die Kantonspolizei Aargau festgenommen und dem MIKA zugeführt (MI-act. 306 f.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde den Gesuchsgegnern am 19. Oktober 2022 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer -3- Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 313). Im Anschluss an die Befragung wurde den Gesuchsgegnern die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 19. Oktober 2022, 10.50 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 77 AIG für 60 Tage bis zum 17. Dezember 2022, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Flughafengefängnis Zürich vollzogen. C. Nach Eingang der Akten beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wurde den Gesuchsgegnern ein amtlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wurde nach Übergabe der Akten aufgefordert, bis zum 21. Oktober 2022, 12.00 Uhr, zur angeordneten Ausschaffungshaft Stellung zu nehmen (act. 9). D. Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegner reichte fristgerecht seine Stellungnahme ein und beantragte Folgendes (act. 11 ff.): 1. Die mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 angeordnete Ausschaffungshaft des MIKA sei nicht bestätigen. Der Gesuchsgegner sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualiter seien anstelle der Ausschaffungshaft geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes -4- zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner auf Anordnung des MIKA am 19. Oktober 2022, 10.50 Uhr, durch die Kantonspolizei Aargau angehalten und festgenommen. Die heutige Überprüfung erfolgt somit innerhalb von 96 Stunden. Da die Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 77 AIG angeordnet wurde, gelangt das schriftliche Verfahren ohne Verhandlung zur Anwendung (Art. 80 Abs. 2 AIG). II. 1. Liegt ein vollstreckbarer Weg- oder Ausweisungsentscheid vor, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 77 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Entscheid vom 18. Februar 2022 wies das SEM das Mehrfachgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 68 ff.). Dieser Entscheid wuchs in Rechtskraft. Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. -5- Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Dies umso weniger, als die sri-lankischen Behörden den Gesuchsgegner als sri-lankischen Staatsangehörigen erkannt und die Ausstellung von Ersatzreisepapieren zugesichert haben (MI-act. 137). Entgegen der Auffassung des Vertreters des Gesuchsgegners vermögen die heute per Email zugestellten, nicht übersetzten Dokumente nichts daran zu ändern (act. 12). 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 77 AIG, wonach ein Haftgrund dann gegeben ist, wenn ein vollstreckbarer Wegweisungsentscheid vorliegt (lit. a), die betroffene Person die Schweiz nicht innert der angesetzten Frist verlassen hat (lit b) und die Behörden Reisepapiere für diese Person beschaffen mussten (lit. c). Das Ziel der Ausschaffungshaft gemäss Art. 77 AIG (sogenannte "kleine Ausschaffungshaft") ist es, zu verhindern, dass die betroffene Person untertaucht, nachdem die Reisepapiere für sie organisiert wurden. Art. 77 AIG erfasst diejenigen Fälle, in welchen es nur noch darum geht, die Ausreise zu organisieren, weshalb die maximale Haftdauer auch auf 60 Tage festgesetzt wurde. 3.2. Die Gesuchsgegner gab anlässlich des Ausreisegesprächs beim MIKA am 5. Juni 2020 zu Protokoll, dass er keine Reisepapiere habe und nicht nach Sri Lanka zurückkehren wolle (MI-act. 112 ff.). Gleichentags ersuchte das MIKA das SEM um Vollzugsunterstützung bei der Papierbeschaffung (MI- act. 126). Das SEM teilte dem MIKA am 13. Oktober 2020 mit, der Gesuchsgegner sei als sri-lankischer Staatsangehöriger identifiziert worden und das sri-lankische Generalkonsulat habe unter Voraussetzung einer bestehenden Flugbuchung die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments zugesichert (MI-act. 137 ff.). Wurde die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers aufgrund behördlicher Bemühungen zugesichert und kann dieses jederzeit zwecks Ausschaffung des Betroffenen abgerufen werden, ist die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 lit. c AIG entgegen den Ausführungen des amtlichen Vertreters erfüllt. Nachdem ein vollstreckbarer Wegweisungsentscheid für die Gesuchsgegner vorliegt (siehe vorne Erw. II/2.2), er nicht innert angesetzter Frist aus der Schweiz ausgereist ist und er wie soeben aufgezeigt, die Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere gänzlich den Schweizer Behörden überlassen hat, sind die die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 AIG erfüllt. -6- Weiterer subjektiver Voraussetzungen in der Person des Gesuchsgegners bedarf es nicht (ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 1 zu Art. 77). Aus diesem Grund ist entgegen den Ausführungen des Vertreters des Gesuchsgegners unbeachtlich, ob eine konkrete Untertauchensgefahr besteht (act. 13). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist entgegen der Auffassung des Vertreters des Gesuchsgegners nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Die Hafterstehungsfähigkeit wurde durch die Mobilen Ärzte am 19. Oktober 2022 bestätigt. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. 7. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für 60 Tage an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten der Gesuchsgegner abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Den Gesuchsgegnern ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Die Vertreterin der -7- Gesuchsgegner wird aufgefordert, nach Haftentlassung der Gesuchsgegner ihre Kostennote einzureichen. IV. Die Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die am 19. Oktober 2022 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 17. Dezember 2022, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtliche Rechtsvertreterin wird lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Stein AG, bestätigt. Die Rechtsvertreterin wird aufgefordert, nach Haftentlassung der Gesuchsgegner seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: die Gesuchsgegner (Vertreterin, im Doppel; vorab per Inca-Mail) das MIKA (mit Rückschein, inkl. Stellungnahme vom 20. Oktober 2022; vorab per E-Mail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit -8- Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 21. Oktober 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Einzelrichterin: i.V. Kiefer