Mit Strafbefehl vom 31. August 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den Gesuchsgegner unter anderem wegen mehrfachen Diebstahls. Beim Straftatbestand des Diebstahls handelt es sich um Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG, hält sie eine Strafandrohung von fünf Jahren bereit. Auch der der Haftgrund der (rechtskräftigen) Verurteilung wegen eines Verbrechens ist vorliegend erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (Protokoll S. 2, act. 30).