3.2. Eine Person kann gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG zur Sicherstellung des Vollzugs des Wegweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn sie ein ihr nach Art. 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt. Der Gesuchsgegner wurde mehrfach wegen Missachtung der gegen ihn gemäss Art. 74 AIG verhängten Eingrenzung verurteilt. Damit ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt.