Zwar erklärt sich der Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung bereit, freiwillig auszureisen (Protokoll S. 3, act. 30). Jedoch kann diesen Aussagen kein Glauben geschenkt werden, zumal der Gesuchsgegner in der Vergangenheit die Schweiz trotz Aufforderung nicht verlassen und beide Ausreisefristen unbenutzt verstreichen lassen hat. Sein Argument, weder er noch seine Freundin hätten Geld für ein Flugticket gehabt, erscheint unglaubhaft und ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren.