3.2. Gegen den Gesuchsgegner liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (MI-act. 18 ff.). Gemäss dieser Wegweisungsverfügung hätte er die Schweiz bis 18. Juli 2022 verlassen müssen. Nachdem der Gesuchsgegner die Schweiz nicht innerhalb der angesetzten Frist verlassen hatte, wurde ihm eine neue Ausreisefrist bis zum 6. September 2022 gesetzt (MI-act. 36). Auch diese Frist liess er unbenutzt verstreichen. Durch die rechtswidrige Einreise und die beharrliche Missachtung der Wegweisung hat sich der Gesuchsgegner behördlichen Anweisungen widersetzt, was als Indiz für das Vorliegen der Untertauchensgefahr zu werten ist.