Es ist entgegen der Ansicht der Rechtsvertreterin nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsgegner es vorgezogen hatte, 1'400 Fr. und damit - eigenen Angaben zufolge - sein letztes Geld in eine Führerscheinprüfung zu investieren, anstatt den Kostenvorschuss in Höhe von 750 Fr. fristgerecht an das Bundesverwaltungsgericht zu leisten und damit seine vermeintlichen Aufenthaltsansprüche auf dem schweizerischen Rechtsweg durchzusetzen. Zusammengefasst steht der angeblich ausstehende Führerscheinprüfungstermin einer Inhaftierung des Gesuchsgegners zwecks Ausschaffung nicht entgegen.