Der Kostenvorschuss von 750 Fr. war beim Bundesverwaltungsgericht nicht eingegangen und mit Urteil vom 3. August 2022 fällte es folglich den Nichteintretensentscheid betreffend die Beschwerde des Gesuchsgegners vom 28. Juni 2022. Es ist entgegen der Ansicht der Rechtsvertreterin nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsgegner es vorgezogen hatte, 1'400 Fr. und damit - eigenen Angaben zufolge - sein letztes Geld in eine Führerscheinprüfung zu investieren, anstatt den Kostenvorschuss in Höhe von 750 Fr. fristgerecht an das Bundesverwaltungsgericht zu leisten und damit seine vermeintlichen Aufenthaltsansprüche auf dem schweizerischen Rechtsweg durchzusetzen.