Folglich musste dem Gesuchsgegner bereits Anfang Juli 2022 bewusst gewesen sein, dass er die Schweiz zeitnah verlassen werden müsse. Mit derselben Verfügung war der Gesuchsgegner aufgefordert worden, bis zum 27. Juli 2022 einen Kostenvorschuss von 750 Fr. zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen; unter Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung würde nicht auf seine Beschwerde eingetreten. Der Kostenvorschuss von 750 Fr. war beim Bundesverwaltungsgericht nicht eingegangen und mit Urteil vom 3. August 2022 fällte es folglich den Nichteintretensentscheid betreffend die Beschwerde des Gesuchsgegners vom 28. Juni 2022.