Auch den Vorbringen des Gesuchsgegners, wonach er eine Führerscheinprüfung in der Schweiz ausstehend habe und ihm deren Absolvierung auf freiem Fuss zu ermöglichen sei, kann nicht gefolgt werden. Bereits mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtlosigkeit seiner Beschwerde ab. Folglich musste dem Gesuchsgegner bereits Anfang Juli 2022 bewusst gewesen sein, dass er die Schweiz zeitnah verlassen werden müsse.