Das Angebot lehnte der Gesuchsgegner ab und gab zu Protokoll, es zu bevorzugen, in der Schweiz zu bleiben. Kommt hinzu, dass ihm seit Ablauf der letzten gesetzten Ausreisfrist vom 26. August 2022 weder eine Erwerbstätigkeit noch die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm in der Schweiz gestattet sind (MI-act. 47). Folglich ist es dem Gesuchsgegner gar nicht möglich, auf legalem Weg in der Schweiz Geld zu verdienen. Die angebliche Bereitschaft des Gesuchsgegners, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren, erweist sich nach dem Gesagten als unglaubhaft und ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren.