2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Nachdem der Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid des SEM vom 25. Mai 2022 inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist (MI-act. 26 ff.; 39 f.), liegt nicht nur ein erstinstanzlicher, sondern ein bereits rechtskräftiger Wegweisungsentscheid gegen den Gesuchsgegner vor.