B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 12. Oktober 2022 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 72 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. -3- 2. Die Haft begann am 12. Oktober 2022, 08:30 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 11. Januar 2023, 12.00 Uhr, angeordnet.