Gegen den Wegweisungsentscheid des SEM erhob der Gesuchsgegner am 28. Juni 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (MI-act. 28). Am 3. August 2022 fällte das Bundesverwaltungsgericht einen Nichteintretensentscheid betreffend die Beschwerde des Gesuchsgegners, womit der Wegweisungsentscheid des SEM vom 25. Mai 2022 gleichentags in Rechtskraft erwuchs (MI-act. 39 f.). In der Folge setzte das SEM dem Gesuchsgegner eine Ausreisefrist bis zum 26. August 2022 (MIact. 44). Als der Gesuchsgegner diese Ausreisefrist verstreichen liess, wurde er vom MIKA mit Verfügung vom 30. August 2022 zwecks Regelung der Ausreisemodalitäten zum Ausreisegespräch vorgeladen (MI-act. 47).