Anzumerken ist, dass die Gesuchsgegnerin damit droht, dass sie während der Haft weiterhin nichts essen werde (Protokoll S. 3, act. 37). Dies zeigt, dass sie nicht bereit ist, behördliche Anweisungen zu akzeptieren. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (Protokoll S. 3, act. 37). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. -7-