Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Gesuchsgegnerin im Rahmen der heutigen Verhandlung erklärte, die Schweiz freiwillig nach Libanon zu verlassen. In Anbetracht der vorangegangenen Aussagen und ihrem Schlusswort, dass sie vom Libanon aus ihrer Tochter nicht helfen könne, erscheint diese Aussage unglaubhaft und ist – entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin – als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Kommt hinzu, dass die Gesuchsgegnerin den ersten Flug am 29. September 2022 (MIact. 117) nicht angetreten hat. Anzumerken ist, dass die Gesuchsgegnerin damit droht, dass sie während der Haft weiterhin nichts essen werde (Protokoll S. 3, act. 37).