3.2. Die Gesuchsgegnerin hatte anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 11. Oktober 2022 betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft zu Protokoll gegeben, nicht bereit zu sein, nach Libanon zurückzukehren. Folglich ist davon auszugehen, dass sie sich auf freien Fuss entlassen, der Rücküberstellung nach Libanon entziehen würde. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Gesuchsgegnerin im Rahmen der heutigen Verhandlung erklärte, die Schweiz freiwillig nach Libanon zu verlassen.