1. Die mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 angeordnete Ausschaffungshaft sei nicht zu bestätigen und die Gesuchstellerin sei anzuweisen die Gesuchsgegnerin unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Im Sinne einer Ersatzmassnahme sei der Gesuchsgegnerin die Auflage zu erteilen, umgehend einen Flug in den Libanon innert der nächsten 14 Tage zu buchen und der Gesuchstellerin einen Buchungsbeleg einzureichen. 3. Die Sprechende sei als amtliche Vertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen und zu entschädigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons.