B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde den Gesuchsgegnern am 11. Oktober 2021 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 136 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde den Gesuchsgegnern die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 11. Oktober 2022, 07.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 10. Januar 2023, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Eventualiter wird die Haft in Anwendung von Art. 77 AIG für 60 Tage angeordnet.