Am 30. März 2022 erschien die Gesuchsgegnerin einer Vorladung folgend bei der Rückberatungsstelle und wurde erneut zu ihrer Ausreisebereitschaft befragt. Anlässlich dessen gab sie zu erkennen, dass sie nicht bereit sei, die Schweiz zu verlassen, da sie ihre Tochter nicht alleine lassen wolle. Ausserdem sei die politische Situation im Libanon schwierig, so dass sie nicht in ihr Heimatland zurückkehren könne (MI-act. 78).