Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin am 29. November 2021 beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde (MI-act. 47). Mit Entscheid vom 7. Dezember 2021 trat dieses auf die Beschwerde nicht ein (MI-act. 48 ff.), womit der Asyl- und Wegweisungsentscheid des SEM vom 27. Oktober 2021 in Rechtskraft erwuchs. Das SEM setzte die Ausreisefrist neu auf den 22. Dezember 2021 an (MI-act. 61 ff.). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 24. Januar 2022 gab die Gesuchsgegnerin dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 4. Januar 2022 an, nicht wieder in ihr Heimatland ausreisen zu wollen (MI-act. 71 ff.).