Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2022.71 / zb ZEMIS [***] N [***] Urteil vom 13. Oktober 2022 Besetzung Verwaltungsrichterin Clavadetscher, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Bayindir Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Erika Schär, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchs- A._____, von Libanon gegnerin z.Zt. im Zentralgefängnis Lenzburg, 5600 Lenzburg amtlich vertreten durch lic. iur. Carmen Emmenegger, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 19, Postfach, 5401 Baden Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Die Gesuchsgegnerin ist libanesische Staatsangehörige und reiste eigenen Angaben zufolge mittels Visum am 7. Mai 2021 legal in die Schweiz ein (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 14). Am 8. August 2021 stellte sie ein Gesuch um Asyl (MI-act. 15). Mit Entscheid vom 27. Oktober 2021 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch der Gesuchsgegnerin vom 8. August 2021 ab und wies sie aus der Schweiz weg (MI-act. 39 ff.). Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin am 29. November 2021 beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde (MI-act. 47). Mit Entscheid vom 7. Dezember 2021 trat dieses auf die Beschwerde nicht ein (MI-act. 48 ff.), womit der Asyl- und Wegweisungsentscheid des SEM vom 27. Oktober 2021 in Rechtskraft erwuchs. Das SEM setzte die Ausreisefrist neu auf den 22. Dezember 2021 an (MI-act. 61 ff.). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 24. Januar 2022 gab die Gesuchsgegnerin dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 4. Januar 2022 an, nicht wieder in ihr Heimatland ausreisen zu wollen (MI-act. 71 ff.). Am 30. März 2022 erschien die Gesuchsgegnerin einer Vorladung folgend bei der Rückberatungsstelle und wurde erneut zu ihrer Ausreisebereitschaft befragt. Anlässlich dessen gab sie zu erkennen, dass sie nicht bereit sei, die Schweiz zu verlassen, da sie ihre Tochter nicht alleine lassen wolle. Ausserdem sei die politische Situation im Libanon schwierig, so dass sie nicht in ihr Heimatland zurückkehren könne (MI-act. 78). Am 20. April 2022 erschien die Gesuchsgegnerin erneut einer Einladung folgend beim MIKA. Anlässlich dessen gab sie zu erkennen, dass sie die Rückkehr mit ihrer Tochter besprechen und sich Gedanken über die Ausreise machen wolle (MI-act. 80). Anlässlich des Rückkehrberatungsgesprächs vom 3. Mai 2022 erklärte sich die Gesuchsgegnerin nicht bereit, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 82). Daraufhin ersuchte das MIKA am 9. Mai 2022 das SEM um Rückkehrunterstützung bei der Papierbeschaffung (MI-act. 84). Am 24. August 2022 meldete das MIKA die Gesuchsgegnerin für einen Flug nach Beirut an (MI-act. 90 ff.). Der Flug wurde entsprechend für den 29. September 2021 gebucht (MI-act. 95 f.). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 15. September 2022 gab die Gesuchgsgegnerin an, lieber werde sie in der Schweiz sterben als -3- auszureisen (MI-act. 116). Den Flug vom 29. September 2022 nach Beirut hat die Gesuchsgegnerin nicht angetreten (MI-act. 127). Am 29. September 2022 wurde die Gesuchsgegnerin erneut für einen Flug nach Beirut angemeldet (MI-act. 128). Das MIKA ordnete am 3. Oktober 2022 eine Festnahme der Gesuchsgegnerin gestützt auf § 12 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) an (MI- act. 130 f.). Am 11. Oktober 2022, 7.00 Uhr, wurde die Gesuchsgegnerin durch die Kantonspolizei Aargau angehalten und gleichentags dem MIKA zugeführt (MI-act. 134 ff.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde den Gesuchsgegnern am 11. Oktober 2021 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 136 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde den Gesuchsgegnern die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 11. Oktober 2022, 07.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 10. Januar 2023, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Eventualiter wird die Haft in Anwendung von Art. 77 AIG für 60 Tage angeordnet. 4. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich resp. vorübergehend im Zentralgefängnis Lenzburg vollzogen. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor der Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und die Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 4, act. 38). Die Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 38): -4- 1. Die mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 angeordnete Ausschaffungshaft sei nicht zu bestätigen und die Gesuchstellerin sei anzuweisen die Gesuchsgegnerin unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Im Sinne einer Ersatzmassnahme sei der Gesuchsgegnerin die Auflage zu erteilen, umgehend einen Flug in den Libanon innert der nächsten 14 Tage zu buchen und der Gesuchstellerin einen Buchungsbeleg einzureichen. 3. Die Sprechende sei als amtliche Vertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen und zu entschädigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde die Gesuchsgegner am 11. Oktober 2022, 07.00 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 13. Oktober 2022, 14.15 Uhr, das Urteil wurde um 15.10 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR sowie § 91a der Verordnung über den Vollzug von -5- Strafen und Massnahmen vom 9. Juli 2003 (SMV; SAR 253.111) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es die Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Nachdem der Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid des SEM vom 27. Oktober 2021 inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist (MI-act. 39 ff.), liegt nicht nur ein erstinstanzlicher, sondern ein bereits rechtskräftiger Wegweisungsentscheid gegen die Gesuchsgegnerin vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der -6- Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76). 3.2. Die Gesuchsgegnerin hatte anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 11. Oktober 2022 betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft zu Protokoll gegeben, nicht bereit zu sein, nach Libanon zurückzukehren. Folglich ist davon auszugehen, dass sie sich auf freien Fuss entlassen, der Rücküberstellung nach Libanon entziehen würde. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Gesuchsgegnerin im Rahmen der heutigen Verhandlung erklärte, die Schweiz freiwillig nach Libanon zu verlassen. In Anbetracht der vorangegangenen Aussagen und ihrem Schlusswort, dass sie vom Libanon aus ihrer Tochter nicht helfen könne, erscheint diese Aussage unglaubhaft und ist – entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin – als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Kommt hinzu, dass die Gesuchsgegnerin den ersten Flug am 29. September 2022 (MI- act. 117) nicht angetreten hat. Anzumerken ist, dass die Gesuchsgegnerin damit droht, dass sie während der Haft weiterhin nichts essen werde (Protokoll S. 3, act. 37). Dies zeigt, dass sie nicht bereit ist, behördliche Anweisungen zu akzeptieren. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (Protokoll S. 3, act. 37). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. -7- 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für 3 Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten der Gesuchsgegner abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Die Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, sie sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Den Gesuchsgegnern ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Die Vertreterin der Gesuchsgegner wird aufgefordert, nach Haftentlassung der Gesuchsgegner ihre Kostennote einzureichen. IV. 1. Die Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA den Gesuchsgegnern daher -8- die Frage zu unterbreiten, ob sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob sie in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die am 11. Oktober 2022 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 10. Januar 2023, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist grundsätzlich im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder Ausschaffung kann die Inhaftierung während längstens zweier aufeinanderfolgender Nächte im Zentralgefängnis Lenzburg oder Ausschaffungszentrum Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtliche Rechtsvertreterin wird lic. ius. Carmen Emmenegger, Rechtsanwältin, Baden, bestätigt. Die Rechtsvertreterin wird aufgefordert, nach Haftentlassung der Gesuchsgegnerin ihre detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: die Gesuchsgegner (Vertreterin, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht -9- innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 13. Oktober 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: i.V. Clavadetscher Bayindir