Anlässlich der heutigen Verhandlung erklärte er, heute gehe es ihm jedoch besser und er fühle sich gut (Protokoll S. 3, act. 35). Die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners wurde am 29. September 2022 ärztlich überprüft und bejaht (act. 7). Insgesamt sind deshalb keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. -7- III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.