Angesichts seines bisherigen Verhaltens – insbesondere seiner konstanten Weigerung, die Schweiz in Richtung Schweden zu verlassen, und der Weigerung, bei der eritreischen Botschaft vorzusprechen – erscheint die geäusserte Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise nach Eritrea als blosse Schutzbehauptung, um die drohende Ausschaffungshaft abzuwenden, und ist als unglaubhaft zu qualifizieren. Sein Verhalten macht vielmehr deutlich, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt und sich der Ausschaffung entziehen will. -6-