Er weigerte sich jedoch in der Folge, bei der eritreischen Botschaft vorzusprechen und mit dieser dafür vorgängig telefonisch Kontakt aufzunehmen (Protokoll S. 3, act. 35). Angesichts seines bisherigen Verhaltens – insbesondere seiner konstanten Weigerung, die Schweiz in Richtung Schweden zu verlassen, und der Weigerung, bei der eritreischen Botschaft vorzusprechen – erscheint die geäusserte Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise nach Eritrea als blosse Schutzbehauptung, um die drohende Ausschaffungshaft abzuwenden, und ist als unglaubhaft zu qualifizieren.