3.2. Der Gesuchsgegner ist aufgrund der sofort vollstreckbaren Wegweisungsverfügung des MIKA vom 29. September 2022 verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 10 ff.). Dass beim Gesuchsgegner eine Untertauchensgefahr besteht, liegt auf der Hand, da dieser auch nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung des MIKA sowie anlässlich der heutigen Verhandlung sich weiterhin weigerte, die Schweiz in Richtung Schweden zu verlassen (MI-act. 19; Protokoll S. 3, act. 35). Der Gesuchsgegner erklärte zwar, er wolle die Schweiz in Richtung Eritrea verlassen und sei bereit bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (Protokoll S. 3, act. 35).