2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das MIKA hat den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 29. September 2022 unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit aus der Schweiz weggewiesen (MI-act. 10 ff.). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner gleichentags um 15.25 Uhr eröffnet (MI-act. 13), womit ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vorliegt.