3. Es sei ihm eventualiter zu bewilligen, eine freiwillige Ausreise nach Eritrea selbständig zu organisieren. 4. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, insbesondere diejenige der unentgeltlichen Rechtsvertretung resp. der amtlichen Vertretung. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: