Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2022.70 / ba ZEMIS [***] Urteil vom 30. September 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Huber, Vorsitz Gerichtsschreiberin Ahmeti Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Rebecca Wülser, Bahnhofstrasse 88, 5000 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Eritrea z.Zt. Ausschaffungszentrum, 5000 Aarau amtlich vertreten durch Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Kasinostrasse 30, Postfach 2202, 5001 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Am 28. September 2022 befand sich der Gesuchsgegner in Mann- heim/Deutschland und wurde von den deutschen Behörden aufgefordert, Deutschland bzw. das Gebiet der Schengen-Staaten bis zum 1. Oktober 2022 zu verlassen (Akten des Amts für Migration und Integration [MI- act.] 3). Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 28. Sep- tember 2022 illegal mit dem Zug in die Schweiz ein. Gleichentags, um 22.46 Uhr, wurde er anlässlich einer Personenkontrolle durch die Kantons- polizei Aargau am Bahnhof in Brugg angehalten (MI-act. 6, 18). Der Ge- suchsgegner trug einen schwedischen Personalausweis und einen schwe- dischen Aufenthaltstitel bei sich (MI-act. 1 f., 5). Am 29. September 2022 gewährte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betref- fend die Anordnung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen (MI- act. 14 ff.) und ordnete anschliessend mit sofort vollstreckbarer Verfügung die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz an (MI-act. 10 ff.). B. Nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung (MI-act. 13) gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner gleichentags das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 18 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaf- fungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 28. September 2022, 22.46 Uhr. Sie wird in Anwen- dung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 27. Dezember 2022, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Zentrum für aus- länderrechtliche Administrativhaft Zürich vollzogen. Am 29. September 2022 liess das MIKA die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners ärztlich überprüfen, wobei keine Auffälligkeiten beim Ge- suchsgegner festgestellt werden konnten und dieser als hafterstehungsfä- hig beurteilt wurde (act. 5 ff.). C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. -3- D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Proto- koll S. 4, act. 36). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4 f., act. 36 f.): 1. Es sei die Ausschaffungshaft nicht anzuordnen resp. mein Mandant unver- züglich aus derselben zu entlassen. 2. Eventualiter sei ihm zu bewilligen, die Ausreiseorganisation in einem Asy- lantenheim abzuwarten. 3. Es sei ihm eventualiter zu bewilligen, eine freiwillige Ausreise nach Eritrea selbständig zu organisieren. 4. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, insbesondere die- jenige der unentgeltlichen Rechtsvertretung resp. der amtlichen Vertre- tung. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist be- ginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Per- son zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 28. September 2022, 22.46 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 30. Sep- tember 2022, 15.55 Uhr; das Urteil wurde um 16.39 Uhr eröffnet. Die rich- terliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann -4- die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanord- nung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Lan- desverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das MIKA hat den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 29. September 2022 unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit aus der Schweiz wegge- wiesen (MI-act. 10 ff.). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner glei- chentags um 15.25 Uhr eröffnet (MI-act. 13), womit ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vorliegt. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen wür- den. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Aus- schaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, -5- insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussa- gen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungs- haft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkomm- nisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Per- son darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen wi- dersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisie- rung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. AN- DREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG, und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CA- RONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkom- mentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76). 3.2. Der Gesuchsgegner ist aufgrund der sofort vollstreckbaren Wegweisungs- verfügung des MIKA vom 29. September 2022 verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 10 ff.). Dass beim Gesuchsgegner eine Untertauchens- gefahr besteht, liegt auf der Hand, da dieser auch nach Eröffnung der Weg- weisungsverfügung des MIKA sowie anlässlich der heutigen Verhandlung sich weiterhin weigerte, die Schweiz in Richtung Schweden zu verlassen (MI-act. 19; Protokoll S. 3, act. 35). Der Gesuchsgegner erklärte zwar, er wolle die Schweiz in Richtung Eritrea verlassen und sei bereit bei der Pa- pierbeschaffung mitzuwirken (Protokoll S. 3, act. 35). Er weigerte sich je- doch in der Folge, bei der eritreischen Botschaft vorzusprechen und mit dieser dafür vorgängig telefonisch Kontakt aufzunehmen (Protokoll S. 3, act. 35). Angesichts seines bisherigen Verhaltens – insbesondere seiner konstanten Weigerung, die Schweiz in Richtung Schweden zu verlassen, und der Weigerung, bei der eritreischen Botschaft vorzusprechen – er- scheint die geäusserte Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise nach Eritrea als blosse Schutzbehauptung, um die drohende Ausschaffungshaft abzu- wenden, und ist als unglaubhaft zu qualifizieren. Sein Verhalten macht viel- mehr deutlich, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt und sich der Ausschaffung entziehen will. -6- Mit seinem bisherigen Verhalten setzte der Gesuchsgegner damit klare An- zeichen für eine Untertauchensgefahr, und es ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz selbständig in Richtung Schweden oder Eritrea verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (Protokoll S. 3, act. 35). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. Das Gesuch um Rückübernahme des Gesuchsgegners wurde be- reits am 29. September 2022 an die schwedischen Behörden übermittelt, wobei es erfahrungsgemäss wenige Wochen dauert, bis dieses beantwor- tet wird. Das Ersatzreisedokument wird mit der Rückübernahme zugesi- chert (Protokoll S. 3 f., act. 35 f.). 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Ge- wohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftan- ordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner äusserte anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 29. September 2022, gesundheitli- che Probleme zu haben (MI-act. 19). Anlässlich der heutigen Verhandlung erklärte er, heute gehe es ihm jedoch besser und er fühle sich gut (Protokoll S. 3, act. 35). Die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners wurde am 29. September 2022 ärztlich überprüft und bejaht (act. 7). Insgesamt sind deshalb keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als un- verhältnismässig erscheinen liessen. -7- III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsge- such frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Ver- handlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 29. September 2022 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 27. Dezember 2022, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Ausschaffungszentrum des Kantons Aargau in Aarau oder im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft in Zürich zu vollzie- hen. -8- 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlas- sung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 30. September 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Huber Ahmeti