Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG unwiderlegbar eine Untertauchensgefahr vermutet, wäre die Gewährung der Möglichkeit einer selbstständigen Ausreise in Verbindung mit der Bestätigung der Ausreise durch Ausreisekarte keinesfalls zielführend. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.