Selbst wenn es zu keinem Kommunikationsproblem zwischen den Behörden gekommen wäre, ist anzuführen, dass das MIKA frühestens am 21. Dezember 2021 mit der Organisation der Ausreise des Gesuchsgegners hätte beginnen können, nachdem das Obergericht über die zu vollziehende Freiheitsstrafe entschieden hatte (MI-act. 22 ff.). Nachdem seit dem Urteil des Obergerichts vom 21. Dezember 2021 noch keine zwei Monate vergangen sind, ist das Beschleunigungsgebot nicht verletzt.