Insbesondere hat das MIKA, nachdem es am 19. Januar 2022 erfahren hatte, dass der Gesuchsgegner am 21. Januar 2022 aus dem Strafvollzug entlassen werde, die notwendigen Schritte für die Rückführung des Gesuchsgegners eingeleitet und ein Rückübernahmeersuchen an die italienischen Behörden gestellt. Selbst wenn es zu keinem Kommunikationsproblem zwischen den Behörden gekommen wäre, ist anzuführen, dass das MIKA frühestens am 21. Dezember 2021 mit der Organisation der Ausreise des Gesuchsgegners hätte beginnen können, nachdem das Obergericht über die zu vollziehende Freiheitsstrafe entschieden hatte (MI-act. 22 ff.).