Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners macht diesbezüglich geltend, das Beschleunigungsgebot sei vorliegend verletzt, weil es ein Kommunikationsproblem zwischen dem Obergericht, Amt für Justizvollzug und MIKA betreffend die Entlassung des Gesuchsgegners aus dem Strafvollzug gegeben habe, sodass das MIKA erst am 19. Januar 2022 über die geplante Haftentlassung am 21. Januar 2022 informiert worden sei und daher nicht früher eine kontrollierte Überstellung nach Italien habe planen können (act. 43 f.).