Das Obergericht des Kantons Aargau hat den Gesuchsgegner mit Urteil vom 21. Dezember 2021 unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt (MI-act. 22 ff., 34). Für die schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB ist eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren als Höchststrafe vorgesehen, weshalb dieser Straftatbestand ein Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB darstellt.