B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 78 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 21. Januar 2022, 10.45 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für zwei Monate bis zum 20. März 2022, 10.45 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Flughafengefängnis Zürich vollzogen.