Mit Urteil vom 21. Dezember 2021 verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau den Gesuchsgegner unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten und verwies ihn gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für zehn Jahre des Landes (MI-act. 22 ff.). Der Gesuchsgegner wurde am 21. Januar 2022 um 10.45 Uhr aus dem Strafvollzug entlassen, unmittelbar daran anschliessend migrationsrechtlich festgenommen und gleichentags dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) zugeführt (MI-act. 69).