Dazu ist festzuhalten, dass die malische Delegation den Gesuchsgegner nur deshalb nicht anerkannt hat, weil sich dieser – im Gegensatz zu den Befragungen durch die senegalesische und die gambische Delegation – geweigert hatte, mit der malischen Delegation zu kooperieren (MI-act. 246). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Behauptung des Gesuchsgegners, keine Papiere zu besitzen, lediglich vorgeschoben ist und dazu dient, die Verlängerung der Durchsetzungshaft abzuwenden. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.