7. Schliesslich vermögen auch die übrigen Vorbringen des Gesuchsgegners die Rechtmässigkeit der angeordneten Durchsetzungshaft nicht infrage zu stellen. Der Gesuchsgegner lässt vorbringen, er sei "quasi" staatenlos und könne nicht gezwungen werden, Reisepapiere zu beschaffen, die man gar nicht beschaffen könne (act. 21). Dazu ist festzuhalten, dass die malische Delegation den Gesuchsgegner nur deshalb nicht anerkannt hat, weil sich dieser – im Gegensatz zu den Befragungen durch die senegalesische und die gambische Delegation – geweigert hatte, mit der malischen Delegation zu kooperieren (MI-act. 246).