4. Wenn der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 28. September 2022 sinngemäss vorbringt, die Behörden hätten das Beschleunigungsgebot verletzt, indem das SEM die malischen Behörden zum wiederholten Mal anfrage und eigentlich gar keine weiteren Schritte mehr unternehme, kann ihm nicht gefolgt werden. Offenbar übersieht der Gesuchsgegner, dass das SEM keine neue Befragung durch die malische Delegation angemeldet, sondern einen Identifikationsantrag an die malische Vertretung in der Schweiz gestellt hat. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Papierbeschaffung massgeblich vom Verhalten der Gesuchsgegner abhängig ist.