Daran hat sich bis zum jetzigen Zeitpunkt nichts geändert. So weigerte sich der Gesuchsgegner anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 27. September 2022 erneut, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MIact. 412). Der Gesuchsgegner äusserte wiederholt, keine Papiere zu haben und nicht bereit zu sein, seine Schwester zur Klärung seiner Identität und Beschaffung von Papieren anzurufen (MI-act. 412). Unter diesen Umständen ist offensichtlich, dass die Wegweisung bzw. die Landesverweisung aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. -8-