Wie bereits im Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 12. September 2022 festgestellt wurde, war der Gesuchsgegner nicht bereit, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren bzw. an der Beschaffung von Identitäts- oder Reisedokumenten mitzuwirken. Die Wegweisung bzw. Landesverweisung konnte mangels zu seiner Identifizierung notwendiger Identitätsdokumente oder weiterer Angaben zur Person, aufgrund des persönlichen Verhaltens des Gesuchsgegner nicht vollzogen werden.