2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftverlängerung damit, dass die Gesuchsgegner nach wie vor keine Kooperationsbereitschaft hinsichtlich seiner Ausreise, insbesondere der Beschaffung von Reisepapieren, zeige. Mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft solle er weiterhin angehalten werden, bei der Ausreise zu kooperieren. Der Haftzweck ist damit erstellt. -7- 2.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt.