D. Mit Verfügung vom 28. September 2022 wurde die Anordnung der Haftverlängerung samt den migrationsamtlichen Akten dem amtlichen Rechtsvertreter der Gesuchsgegner zur allfälligen Stellungnahme bis zum 30. September 2022 (Eingang) zugestellt (act. 10 f.). Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass über die Haftverlängerung aufgrund der Akten entschieden werde, wenn innert Frist keine Stellungnahme eingehe. Der amtliche Vertreter reichte am 28. September 2022 seine Stellungnahme ein und beantragte, dass die Verlängerung der Durchsetzungshaft um 2 Monate nicht zu bestätigen sei (act. 21 f.).