Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 9. September 2022 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Durchsetzungshaft gewährt (MI-act. 378 ff.). Im Anschluss eröffnete das MIKA dem Gesuchsgegner am 9. September 2022 die Anordnung der Durchsetzungshaft für die Dauer von einem Monat (MI-act. 382 ff.). Mit Urteil WPR.2022.60 vom 12. September 2022 wurde die angeordnete Durchsetzungshaft für die Dauer von einem Monat bis zum 9. Oktober 2022 durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bestätigt (MI-act. 400 ff.).