Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 12. Oktober 2021 äusserte der Gesuchsgegner, nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren zu wollen, und weigerte sich, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI-act. 353 ff.). Mit Schreiben vom 6. September 2022, welches dem Gesuchsgegner gleichentags ausgehändigt wurde, forderte das MIKA den Gesuchsgegner erneut auf, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken und dem MIKA unverzüglich gültige Reisedokumente oder andere Identitätspapiere vorzulegen (MI-act. 362 f., 368).