Mit Urteil vom 23. Februar 2021 verurteilte das Bezirksgericht Kulm den Gesuchsgegner wegen Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) und der mehrfachen Missachtung der Ein- und Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und verwies ihn gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für sechs Jahre des Landes (MIact. 342 ff.).