Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2022.69 / ba / zb ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 4. Oktober 2022 Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Daniel Widmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, Staat unbekannt, alias A._____, von Gambia, alias B._____, von Senegal, alias C._____ von Gambia, z. Zt. im Ausschaffungszentrum, 5000 Aarau amtlich vertreten durch lic. iur. Martin Leiser, Rechtsanwalt, Rathausgasse 9, 5000 Aarau Gegenstand Durchsetzungshaft gestützt auf Art. 78 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 7. Juni 2016 ille- gal in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags in Altstätten um Asyl (Ak- ten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 7 f.). Mit Entscheid vom 28. Februar 2017 lehnte das Staatssekretariat für Mi- gration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners vom 7. Juni 2016 ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz bis am 25. April 2017 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 18 ff.). Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner am 23. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte unter anderem um Erlaubnis, sich bis zum Ausgang des Verfahrens in der Schweiz aufzu- halten. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2017 verfügte das Bundes- verwaltungsgericht, der Gesuchsgegner dürfe den Ausgang des Verfah- rens in der Schweiz abwarten (MI-act. 28 ff.). Mit Entscheid vom 20. April 2017 trat dieses auf die Beschwerde nicht ein (MI-act. 33 ff.), womit der Asyl- und Wegweisungsentscheid des SEM vom 28. Februar 2017 in Rechtskraft erwuchs. Das SEM setze die Ausreisefrist neu auf den 19. Mai 2017 an (MI-act. 38 ff.). Anlässlich des Ausreisegesprächs gab der Gesuchsgegner dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 16. Mai 2017 an, nicht wieder in sein Heimatland ausreisen zu wollen und nicht bei der Beschaf- fung von Reisepapieren mitwirken zu können (MI-act. 43 f.). Daraufhin er- suchte das MIKA gleichentags das SEM um Vollzugsunterstützung bei der Papierbeschaffung (MI-act. 45 f.). Am 14. Juni 2017 gab der Gesuchsgegner anlässlich des rechtlichen Ge- hörs betreffend die Anordnung von Rayonauflagen zu Protokoll, er habe bisher keine Schritte bezüglich der Papierbeschaffung unternommen (MI- act. 53). Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 grenzte das MIKA den Gesuchsgegner gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerin- nen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20; heute Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integra- tionsgesetz, AIG; SR 142.20]) auf das Gebiet des Kantons Aargau ein und gleichzeitig gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG aus dem Gebiet der Stadt Aarau aus (MI-act. 54 ff.). Die Verfügung wurde dem Gesuchsgegner glei- chentags eröffnet (MI-act. 61). -3- Am 14. Juni 2017 ersuchte das MIKA das SEM erneut um Vollzugsunter- stützung, nachdem der Gesuchsgegner seine Mitwirkung zur Papierbe- schaffung verweigert hatte (MI-act. 66 f.). Am 19. Juni 2022 setzte das SEM das MIKA in Kenntnis, dass der Gesuchsgegner auf die Liste der zen- tralen Befragung von Gambia und Senegal gesetzt worden sei (MI-act. 68). Am 26. September 2017 nahm der Gesuchsgegner an der zentralen Befra- gung mit einer Delegation der Republik Senegal teil (MI-act. 79). Gleichen- tags teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner als Verifikati- onsfall beurteilt worden sei (MI-act. 89, 91). Am 13. Dezember 2017 nahm der Gesuchsgegner an der zentralen Befra- gung mit einer Delegation der Republik Gambia teil (MI-act. 98 f.). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner anlässlich der Befragung durch die gambische Delegation nicht anerkannt worden sei (MI-act. 104 f.). Am 18. Dezember 2017 teilte das SEM dem MIKA mit, dass die gambische Delegation eine Herkunft aus Senegal vermute (MI-act. 106). Mit E-Mail vom 7. Juni 2019 teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Ge- suchsgegner gemäss Angaben der senegalesischen Delegation vom Sep- tember 2017 B. heisse und vermutlich aus Senegal stamme (MI-act. 199). Am 25. September 2019 nahm der Gesuchsgegner erneut an der zentralen Befragung mit einer Delegation der Republik Senegal teil und wurde als Verifikationsfall beurteilt (MI-act. 222 f., 226 f.). Mit Schreiben vom 9. Okto- ber 2019 informierte das SEM das MIKA darüber, dass der Gesuchsgegner an der zentralen Befragung durch eine Delegation der Republik Senegal mit senegalesischem Akzent gesprochen und behauptet habe, er sei aus Gambia. Zudem habe der Gesuchsgegner die Telefonnummer seiner Schwester, welche in Senegal lebe, mitgeteilt (MI-act. 228). Mit E-Mail vom 21. Februar 2020 teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner gemäss der offiziellen Mitteilung des senegalesischen Aussenministeriums von den senegalesischen Behörden nicht anerkannt worden sei und eine Herkunft aus Mali vermutet werde (MI-act. 238). Schliesslich nahm der Gesuchsgegner am 10. März 2020 an der zentralen Befragung durch eine Delegation von Mali teil (MI-act. 239 f.). Mit Schrei- ben vom 18. März 2020 teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Gesuchs- gegner – nachdem er sich geweigert hatte, mit der malischen Delegation zu kooperieren – von den malischen Behörden nicht anerkannt worden sei (MI-act. 245 f.). Am 6. April 2020 informierte das SEM das MIKA darüber, dass für die zweite Hälfte 2020 die nächste zentrale Befragung durch die Delegation der Republik Gambia geplant sei (MI-act. 246). -4- Gemäss Vollzugs- und Erledigungsbericht des MIKA vom 4. September 2020 galt der Gesuchsgegner ab dem 22. Juli 2020 als unbekannten Auf- enthalts (MI-act. 294) und wurde am 12. Januar 2021 im Rahmen des Dublin-Verfahrens aus den Niederlanden in die Schweiz rücküberstellt (MI- act. 297 f.). Am 18. Januar 2021 teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Gesuchsgeg- ner auf die Liste für die nächste zentrale Befragung Gambia gesetzt worden sei (MI-act. 312). Mit E-Mail vom 19. März 2021 informierte das SEM das MIKA, dass der Gesuchsgegner von der Delegation der Republik Gambia nicht anerkannt worden sei (MI-act. 323). Mit Urteil vom 23. Februar 2021 verurteilte das Bezirksgericht Kulm den Gesuchsgegner wegen Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 des Schwei- zerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) und der mehrfachen Missachtung der Ein- und Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und verwies ihn gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für sechs Jahre des Landes (MI- act. 342 ff.). Am 9. Juni 2021 beauftragte das MIKA das Bezirksgefängnis Zofingen mit der Durchsuchung der Effekten des Gesuchsgegners auf Reise- oder Iden- titätspapiere (MI-act. 329 f.), worauf das Bezirksgefängnis Zofingen dem MIKA mit E-Mail vom 9. Juni 2021 mitteilte, dass keine Ausweise beim Ge- suchsgegner gefunden worden seien (MI-act. 332). Anlässlich des Ausrei- segesprächs vom 12. Oktober 2021 äusserte der Gesuchsgegner, nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren zu wollen, und weigerte sich, bei der Pa- pierbeschaffung mitzuwirken (MI-act. 353 ff.). Mit Schreiben vom 6. Sep- tember 2022, welches dem Gesuchsgegner gleichentags ausgehändigt wurde, forderte das MIKA den Gesuchsgegner erneut auf, bei der Papier- beschaffung mitzuwirken und dem MIKA unverzüglich gültige Reisedoku- mente oder andere Identitätspapiere vorzulegen (MI-act. 362 f., 368). Am 6. September 2022 beauftragte das MIKA die Justizvollzugsanstalt Lenzburg mit der Durchsuchung der Effekten des Gesuchsgegners auf Rei- sepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente, die auf die Identität der Person Hinweise geben könnten (MI-act. 366 f.). In der Folge infor- mierte die Justizvollzugsanstalt Lenzburg das MIKA darüber, dass die Kon- trolle der Zelle sowie der persönlichen Effekten bezüglich eines Identitäts- papiers negativ verlaufen seien (MI-act. 372 f.). Am 9. September 2022, 10.00 Uhr, wurde der Gesuchsgegner dem MIKA zugeführt und am 10. September 2022, aus dem Strafvollzug entlassen (MI-act. 364, 376 f.). -5- Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 9. September 2022 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Durchsetzungshaft gewährt (MI-act. 378 ff.). Im Anschluss eröffnete das MIKA dem Gesuchsgegner am 9. September 2022 die Anordnung der Durchsetzungshaft für die Dauer von einem Monat (MI-act. 382 ff.). Mit Ur- teil WPR.2022.60 vom 12. September 2022 wurde die angeordnete Durch- setzungshaft für die Dauer von einem Monat bis zum 9. Oktober 2022 durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bestätigt (MI-act. 400 ff.). B. Am 27. September 2022 gewährte das MIKA den Gesuchsgegnern das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft (MI- act. 411 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde den Gesuchsgegnern die Verlängerung der Durchsetzungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Durchsetzungshaft wird gestützt auf Art. 78 AIG um zwei Monate bis zum 9. Dezember 2022,12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Zentrum für aus- länderrechtliche Administrativhaft Zürich vollzogen. C. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs äusserte sich die Gesuchsgegner dahingehend, dass er auf die Durchführung einer mündli- chen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Verlängerung der Durchsetzungshaft verzichte (act. 8). D. Mit Verfügung vom 28. September 2022 wurde die Anordnung der Haftver- längerung samt den migrationsamtlichen Akten dem amtlichen Rechtsver- treter der Gesuchsgegner zur allfälligen Stellungnahme bis zum 30. Sep- tember 2022 (Eingang) zugestellt (act. 10 f.). Gleichzeitig wurde darauf hin- gewiesen, dass über die Haftverlängerung aufgrund der Akten entschieden werde, wenn innert Frist keine Stellungnahme eingehe. Der amtliche Ver- treter reichte am 28. September 2022 seine Stellungnahme ein und bean- tragte, dass die Verlängerung der Durchsetzungshaft um 2 Monate nicht zu bestätigen sei (act. 21 f.). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Eine bestehende Durchsetzungshaft kann mit Zustimmung der richterli- chen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 AIG). Auf Gesuch der inhaftierten Person überprüft das angerufene Gericht -6- die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der durch das MIKA angeordne- ten Verlängerung der Durchsetzungshaft aufgrund einer mündlichen Ver- handlung innerhalb von acht Arbeitstagen nach Einreichung des Gesuchs (Art. 78 Abs. 4 AIG). Verzichtet der Inhaftierte auf eine mündliche Verhandlung, entscheidet die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft aufgrund der Akten über die Verlängerung der Durchsetzungshaft (Urteil des Bundesge- richts 2C_1089/2012 vom 22. November 2012, Erw. 3.2.1). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 9. Oktober 2022 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2022.60 vom 12. Sep- tember 2022; MI-act. 409). Am 27. September 2022 ordnete das MIKA die Haftverlängerung bis 9. Dezember 2022, 12.00 Uhr, an (act. 1 ff.). Anläss- lich des rechtlichen Gehörs verzichtete die Gesuchsgegner auf die Durch- führung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung (act. 8). Die heutige Überprüfung erfolgt daher ohne Be- fragung der Gesuchsgegner, gestützt auf die Akten, und vor Ablauf der be- reits bewilligten Haft. II. 1. Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Aus- weisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Durch- setzungshaft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaf- fungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 78 Abs. 3 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. No- vember 2008 (EGAR; SAR 122.600) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Be- hörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftverlängerung damit, dass die Gesuchsgegner nach wie vor keine Kooperationsbereitschaft hinsichtlich seiner Ausreise, insbesondere der Beschaffung von Reisepapieren, zeige. Mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft solle er weiterhin angehalten werden, bei der Ausreise zu kooperieren. Der Haftzweck ist damit erstellt. -7- 2.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsent- scheid vorliegt. Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 12. September 2022 festgestellt wurde, liegt mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 23. Februar 2021 ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid ge- gen den Gesuchsgegner vor (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2022.60 vom 12. September 2022, Erw. II/2.2.; MI-act. 405). 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist. Gemäss der Anordnung des SEM hätte der Gesuchsgegner die Schweiz bis zum 25. April 2017 (ablehnender Asylentscheid; MI-act. 18 ff.) bzw. 19. Mai 2017 (Neuansetzung Ausreisefrist; MI-act. 38 f.) verlassen müs- sen. In der Folge lief die dem Gesuchsgegner angesetzte Frist am 19. Mai 2017 ab, ohne dass dieser aus der Schweiz ausgereist wäre. 2.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. Wie bereits im Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 12. September 2022 festgestellt wurde, war der Gesuchsgegner nicht be- reit, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren bzw. an der Beschaffung von Identitäts- oder Reisedokumenten mitzuwirken. Die Wegweisung bzw. Landesverweisung konnte mangels zu seiner Identifizierung notwendiger Identitätsdokumente oder weiterer Angaben zur Person, aufgrund des per- sönlichen Verhaltens des Gesuchsgegner nicht vollzogen werden. Daran hat sich bis zum jetzigen Zeitpunkt nichts geändert. So weigerte sich der Gesuchsgegner anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 27. September 2022 erneut, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI- act. 412). Der Gesuchsgegner äusserte wiederholt, keine Papiere zu haben und nicht bereit zu sein, seine Schwester zur Klärung seiner Identität und Beschaffung von Papieren anzurufen (MI-act. 412). Unter diesen Umstän- den ist offensichtlich, dass die Wegweisung bzw. die Landesverweisung aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen wer- den kann. -8- 2.5. Eine Durchsetzungshaft ist schliesslich nur dann zu bestätigen, wenn die Anordnung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist und eine mildere Mass- nahme nicht zum Ziel führt. Die Anordnung einer Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass die Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 130 II 56). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie soeben dargelegt (siehe vorne Erw. 2.4), konnte der Ge- suchsgegner bislang nicht identifiziert und ihm konnten somit auch keine Ersatzreisedokumente ausgestellt werden. Eine Ausreise des Gesuchs- gegners ist somit momentan nicht möglich. Die Anordnung einer Ausschaf- fungshaft wäre im vorliegenden Fall daher unzulässig. Inwiefern der Gesuchsgegner durch eine andere mildere Massnahme dazu bewogen werden könnte, bei der Ausreise zu kooperieren, ist nicht ersicht- lich. 2.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Durchsetzungshaft erfüllt. 3. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (act. 8; MI-act. 413). 4. Wenn der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 28. September 2022 sinngemäss vorbringt, die Behörden hätten das Beschleunigungsge- bot verletzt, indem das SEM die malischen Behörden zum wiederholten Mal anfrage und eigentlich gar keine weiteren Schritte mehr unternehme, kann ihm nicht gefolgt werden. Offenbar übersieht der Gesuchsgegner, dass das SEM keine neue Befragung durch die malische Delegation angemeldet, sondern einen Identifikationsantrag an die malische Vertretung in der Schweiz gestellt hat. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Papierbeschaf- fung massgeblich vom Verhalten der Gesuchsgegner abhängig ist. Es steht ihm jederzeit frei zu kooperieren und bei der Beschaffung von Identitäts- oder Reisepapieren mitzuwirken. Das MIKA war bisher stets bemüht, Aus- schaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, be- steht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 5. 5.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs -9- Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jah- ren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die be- troffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 5.2. Im vorliegenden Fall befindet sich die Gesuchsgegner mit Ablauf der bewil- ligten Haft bereits seit einem Monat in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 - 78 AIG (Durchsetzungshaft 10. September 2022 – 9. Oktober 2022). Die sechsmonatige Frist wird damit am 9. März 2023 enden und die Haft kann längstens bis zum 9. März 2024 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 27. September 2022 die Verlänge- rung der Durchsetzungshaft um weitere 2 Monate, d.h. bis zum 9. Dezem- ber 2022, an. Da die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG im vorliegenden Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgeg- ners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Es steht dem Gesuchsgegner jederzeit frei, seine Kooperationsbereitschaft anzuzeigen und die Haft durch seine Ausreise zu beenden (Art. 78 Abs. 6 lit. b AIG). 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhält- nismässigkeit verstossen würde. Bezüglich der familiären Verhältnisse des Gesuchsgegners ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Die Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismäs- sig erscheinen liessen. Soweit der Gesuchsgegner vorbringt, er werde keinesfalls ausreisen, ist Folgendes festzuhalten: Auch wenn die Chance, dass der Gesuchsgegner sein Verhalten ändern wird, als minimal bezeichnet werden muss, wird sich zeigen müssen, ob er mit der Anordnung der Durchsetzungshaft effektiv - 10 - nicht zur Einsicht gebracht werden kann, bei der Papierbeschaffung zu ko- operieren. Eine Entlassung aus der Durchsetzungshaft vor Ablauf der ma- ximal zulässigen Haftdauer von 18 Monaten mit der Begründung, ein Be- troffener verweigere standhaft die für den Vollzug der Wegweisung notwen- dige Mitwirkung, steht nicht zur Diskussion. Dies umso weniger, als die An- ordnung einer Durchsetzungshaft ein unkooperatives Verhalten des Be- troffenen voraussetzt und der Gesetzgeber festgelegt hat, wie lange auf einen Betroffenen mittels Inhaftierung Druck ausgeübt werden darf, damit dieser sein Verhalten ändert. Hinzu kommt, dass es gerichtsnotorisch ist, dass die Weigerung zur Kooperation mit zunehmender Haftdauer kleiner wird und es in früheren Fällen gelang, Betroffene sogar kurz vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer zu einer Verhaltensänderung zu bewegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_630/2015 vom 7. August 2015, Erw. 2.2). Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. 7. Schliesslich vermögen auch die übrigen Vorbringen des Gesuchsgegners die Rechtmässigkeit der angeordneten Durchsetzungshaft nicht infrage zu stellen. Der Gesuchsgegner lässt vorbringen, er sei "quasi" staatenlos und könne nicht gezwungen werden, Reisepapiere zu beschaffen, die man gar nicht beschaffen könne (act. 21). Dazu ist festzuhalten, dass die malische Delegation den Gesuchsgegner nur deshalb nicht anerkannt hat, weil sich dieser – im Gegensatz zu den Befragungen durch die senegalesische und die gambische Delegation – geweigert hatte, mit der malischen Delegation zu kooperieren (MI-act. 246). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Behauptung des Gesuchsgegners, keine Papiere zu besitzen, lediglich vor- geschoben ist und dazu dient, die Verlängerung der Durchsetzungshaft ab- zuwenden. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Die mit Urteil vom WPR.2022.60 bestätigte amtliche Rechtsvertreterin bleibt im Amt und kann ihre Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2022.60 einreichen. IV. 1. Die Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsge- such unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs jederzeit gestellt werden - 11 - kann (BGE 140 II 409, Erw. 2.2) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls erneut verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 und 3 AIG), hat das MIKA den Gesuchsgegnern vorgängig das rechtliche Gehör - insbesondere betreffend seiner Ausreisebereitschaft - zu gewähren. Gleichzeitig ist ihm die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von Art. 78 Abs. 4 AIG wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype- Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die allfällige Anordnung einer Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der be- willigten Haft einzureichen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 27. September 2022 durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft wird bis zum 9. Dezember 2022, 12.00 Uhr, bestä- tigt. 2. Die Haft ist im Ausschaffungszentrum des Kantons Aargau in Aarau oder im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Die mit Urteil vom WPR.2022.60 bestätigte amtliche Rechtsvertreterin bleibt im Amt und kann ihre Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2022.60 einreichen. Zustellung an: die Gesuchsgegner (Vertreterin, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern - 12 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 4. Oktober 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: i.V. Huber