Gesuchsgegners den Überstellungstermin sowie Überstellungsort zu kommunizieren. Weitere Vorgaben betreffend Überstellungsmodalitäten machten die deutschen Behörden keine. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG hält fest, dass die Haftdauer so kurz wie möglich zu sein hat und sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken dürfe. Nachdem Deutschland auch einer Landüberstellung mit einer nur siebentägigen Vorlaufzeit zugestimmt hatte und diese gemäss SEM auch zulässig wäre, erhellt, dass sich die für drei Monate angeordnete Haft in zeitlicher Hinsicht als unverhältnismässig erweist.