Kommt hinzu, dass der Gesuchsgegner anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 7. März 2022 zum Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid des SEM wahrheitswidrig angegeben hatte, noch nie in Deutschland gewesen zu sein und Eritrea erst 2018 verlassen gehabt zu haben. Auch dieses Verhalten legt den Verdacht nahe, dass der Gesuchsgegner mittels der wahrheitswidrigen Aussagen verhindern wollte, nach Deutschland zurückkehren zu müssen und stattdessen in der Schweiz verbleiben und arbeiten zu können.