Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich der Gesuchsgegner im Rahmen der heutigen Verhandlung bereit erklärte, freiwillig nach Deutschland zurückzukehren. Die geäusserte Bereitschaft, die Schweiz freiwillig nach Deutschland zu verlassen, erscheint in Anbetracht seiner vorangegangenen Aussagen unglaubhaft und ist – entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters - als Schutzbehauptung zu qualifizieren.