3.2. Der Gesuchsgegner hatte anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 19. September 2022 betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft zu Protokoll gegeben, nicht bereit zu sein, nach Deutschland zurückzukehren. Folglich ist davon auszugehen, dass er sich, auf freien Fuss entlassen, der Rücküberstellung nach Deutschland entziehen würde. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich der Gesuchsgegner im Rahmen der heutigen Verhandlung bereit erklärte, freiwillig nach Deutschland zurückzukehren.